Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,232
BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55 (https://dejure.org/1956,232)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1956 - III ZR 82/55 (https://dejure.org/1956,232)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1956 - III ZR 82/55 (https://dejure.org/1956,232)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,232) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 30
  • NJW 1957, 538
  • DVBl 1957, 356
  • DB 1957, 233
  • DÖV 1957, 299
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55
    Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, das Berufungsgericht habe entgegen den in BGHZ 6, 270 entwickelten Grundsätzen für die Frage, ob eine (entschädigungspflichtige) Enteignung vorliege, rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, ob dem betroffenen Kläger der Eingriff zuzumuten sei.

    Es ist demnach zu fragen, wie es auch das Berufungsgericht getan hat, ob dieses Bauverbot eine (entschädigungslose) Beschränkung des Eigentums oder eine (entschädigungspflichtige) Enteignung ist, Mit dem Beschluß des Großen Zivilsenats in BGHZ 6, 270 [280] (ebenso BGHZ 15, 268 [271]) ist ein hoheitlicher Eingriff dann als Enteignung zu charakterisieren, wenn in ihm ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt, der dem betroffenen Einzelnen oder einzelnen Gruppen ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt.

  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53

    Enteignungscharakter von Bausperren

    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55
    Es ist demnach zu fragen, wie es auch das Berufungsgericht getan hat, ob dieses Bauverbot eine (entschädigungslose) Beschränkung des Eigentums oder eine (entschädigungspflichtige) Enteignung ist, Mit dem Beschluß des Großen Zivilsenats in BGHZ 6, 270 [280] (ebenso BGHZ 15, 268 [271]) ist ein hoheitlicher Eingriff dann als Enteignung zu charakterisieren, wenn in ihm ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt, der dem betroffenen Einzelnen oder einzelnen Gruppen ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt.

    Dann entfällt aber auch ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung (BGHZ 15, 268 [295/296 mit weiteren Nachweisen]).

  • RG, 09.04.1908 - V 332/07

    Tritt im Falle des nach Zustellung des Berufungsurteils und vor Einlegung der

    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55
    Im vorliegenden Fall hat nun der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Januar 1955 beim Berufungsgericht einen Antrag nach § 239 Abs. 2 ZPO gestellt, der den Erben (den Klägern zu 1-3) und dem Prozeßbevollmächtigten des früheren Klägers in der Zeit vom 26. bis 29. Januar 1955 zugestellt worden ist, Dieses Verfahren war vor dem Berufungsgericht zulässig (RGZ 68, 247 [256]).

    Da das Aufnahmeurteil lediglich die Entscheidung des in der Hauptsache ergangenen Urteils insofern ergänzt, als es die Personen bezeichnet, die als Erben an die Stelle des früheren Klägers getreten sind, wird es Bestandteil der Entscheidung über die Hauptsache (RGZ 68, 247 [256]) Das hat zur Folge, daß die Revision - soweit die Sachentscheidung angegriffen werden soll - gegen beide Urteile zu richten ist (vgl. RGZ in JW 1924 S 1986 Nr. 19; Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 239 IV, 4), wie dies hier geschehen ist, Aus dem gleichen Grunde ist für die Zulässigkeit der Revision ausreichend, wenn im Berufungsurteil zur Hauptsache gemäß § 546 ZPO die Zulassung der Revision ausgesprochen worden ist; es bedarf keines erneuten Ausspruchs der Zulassung der Revision in dem das Sachurteil ergänzenden Aufnahmeurteil.

  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55
    Denn der Gleichheitssatz schützt gegen ungleiche Behandlung bei im wesentlichen gleicher tatsächlicher Lage (vgl. auch BVGE 3, 58/[135]; BGHZ 13, 265 [312]), so daß auch nur die Personengruppen verglichen werden können, die sich in der grundsätzlich gleichen Situation befinden.
  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55
    Die Auffassung, daß es sich in Fällen der hier erörterten Art um eine Eigentumsbeschränkung und nicht um eine Enteignung handelt, liegt auch erkennbar einer Reihe von Gesetzen zugrunde, so dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I, 659) i.d.F. des Gesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I, 246), der Verordnung des früheren Reichsarbeitsministers über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I, 104), ferner dem Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl 1, 821) (vgl. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch BundesVerwGer in NJW 1955 S 1647 Nr. 23; 1956 S 1369 Nr. 22 und S 1810 Nr. 20; in BundesBauBl 1955 S 84; ferner BayerVerfGH in DÖV 1954 S 27 sowie die Zusammenstellung von Ernst in BundesBauBl 1955, 414).
  • BGH, 28.03.1955 - III ZR 24/54

    Vorbereitende Baupläne keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55
    Die von der Revisionserwiderung angezogene Entscheidung des Senats in BGHZ 17, 96 steht dem nicht entgegen, da sie einen völlig anderen Fall betrifft.
  • RG, 08.10.1935 - VII 41/35

    1. Zur rechtlichen Beurteilung des Aufopferungsanspruchs auf Grund einer

    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55
    Verbandsordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 5. Mai 1920 ist es, die im Ruhrgebiet - einem Gebiet, in dem sich eine unverhältnismäßig große Bevölkerung, eine gewaltige Industrie mit ihren technischen Anlagen und den damit verbundenen Verwaltungs- und Wirtschaftseinrichtungen sowie ein dichtes und vielfältiges Verkehrsnetz zusammenballen besonders dringlichen und unentbehrlichen überörtlichen Ordnungs- und Lenkungsaufgaben zusammenzufassen (vgl. hierzu RGZ 149, 34 [40-43]).
  • RG, 24.05.1933 - I 17/33

    1. Ist die Zustellung einer Urteilsausfertigung deshalb unwirksam, weil die

    Auszug aus BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55
    Grundsätzlich endet die Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 246 Abs. 2, 239 ZPO mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei; sie erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (§ 250 ZPO), oder wird in der mündlichen Verhandlung erklärt (RGZ 140, 348 [352]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 239 III und IV, 4 sowie § 249 II).
  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (vgl. zum ganzen Senatsurteile BGHZ 23, 30, 33; 30, 338, 343 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57]; 60, 126, 130 f.; 72, 211, 216 f.; 77, 351, 354; 80, 111, 115 ff. [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]; 87, 66 [BGH 03.03.1983 - III ZR 93/81]; Senatsurteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 = NJW 1977, 945 [BGH 17.02.1977 - III ZR 115/74]; BVerwGE 49, 365, 368).
  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 113/70

    Versagung der Auskiesungserlaubnis im Wasserschutzgebiet als

    Im Gegensatz etwa zu dem dem Urteil BGHZ 23, 30 (Grünflächenfall) zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe sich das Besondere an den Grundstücken des Klägers nicht aus einer natürlich gewachsenen Vorgegebenheit, sondern aus einem insoweit willkürlichen Akt der Daseinsvorsorge, bei dem eine Trinkwasseranlage durch ein Wasserschutzgebiet gesichert werde.

    Nach der Rechtsprechung des Senats, wie sie insbesondere in BGHZ 23, 30, 33 (Grünflächenurteil) zum Ausdruck kommt, wird die Eigentümerfunktion (Dispositionsfreiheit) hinsichtlich eines Grundstücks - weil sie gar nicht so weit reicht - nicht eigentlich beeinträchtigt und verkürzt, wenn dem Eigentümer für die Zukunft eine bisher noch nicht verwirklichte Verwendungsart - in jenem Falle die Bebauung - untersagt wird, die unvereinbar ist mit der Situationsgebundenheit des Grundstücks; es wird lediglich diese konkretisiert.

    Das Abgrenzungskriterium, daß die Dispositionsfreiheit des Eigentümers nicht soweit reiche, auf das in BGHZ 23, 30, 33 abgehoben ist, ist hier auch nicht deshalb gegeben, weil der Kiesabbau der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung nach §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG bedarf, wenn das Grundwasser zutage treten würde, und weil ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung nicht besteht.

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Ob eine entschädigungspflichtige Enteignung oder eine entschädigungslos zulässige Beschränkung des Eigentums vorliegt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270, 280; 15, 268 [271]; 23, 30 [32]) danach, ob der hoheitliche Eingriff unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz dem betroffenen Einzelnen oder einer einzelnen Gruppe ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt oder nicht.

    Mit Rücksicht auf diese dem Eigentum "seiner Natur nach" (Buchendom-Urteil S. 7) anhaftende Belastung liegt in solchen Fällen in der behördlichen Maßnahme, die diese Pflichtigkeit zu einer Pflicht werden läßt, keine Enteignung: Die Eigentumsfunktion (Dispositionsfreiheit) hinsichtlich eines solchen Eigentums, insbesondere eines solchen Grundeigentums wird - weil sie gar nicht so weit reicht! - nicht eigentlich beeinträchtigt und verkürzt, wenn dem Eigentum für die Zukunft eine bisher nicht verwirklichte Verwendungsart, die mit jener Situationsgebundenheit unvereinbar ist, untersagt wird, während ihm die Fülle der Befugnisse aus dem Eigentum Besitz, Verwaltung, Verfügungsmacht und Nutzung im übrigen ungeschmälert erhalten bleiben (BGHZ 23, 30 [33] = Grünflächenentscheidung; Buchendom-Urteil und sodann in ständiger Rechtsprechung); die (entschädigungslos, zulässige) Eigentumsbegrenzung enthält nur "eine Konkretisierung der Sozialgebundenheit des Eigentums" (BGHZ 23, 30 [35] = Grünflächenurteil).

    Diese situationsbedingte Belastung ist insoweit gegeben, als "der vernünftige und einsichtige Eigentümer von sich aus mit Rücksicht auf die gegebene besondere Situation eine bestimmte Verwendungsweise seines Eigentums nicht ins Auge fassen würde" (Buchendom-Urteil S. 8/9); eine solche Verhaltensweise ist "von einem vernünftigen und einsichtigen Eigentümer da zu erwarten, wo es sich um die intensive Kollision der Interessen des Eigentums mit den jedermann einleuchtenden zwingenden Erfordernissen einer sinnvollen, dem Wohle der Allgemeinheit dienenden Ordnung handelt" (BGHZ 23, 30 [33] = Grünflächenurteil).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht